AEBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. Adolf Brenne GmbH & Co. KG
Industriegebiet Markenfeld
Liegnitzer Straße 4-6
D-58642 Iserlohn-Letmathe
für Industriegeschäfte im Inland
Geltungsbereich

1.
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und abschließend, auch wenn im Einzelfall nicht gesondert vereinbart, für alle Verträge und zwar auch dann, wenn der Lieferant in Angeboten und Auftragsbestätigungen anders lautende Bedingungen vorschreibt oder auf solche verweist. Etwaigen anders lautenden und abweichenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen, und sie gelten als abbedungen, auch soweit sie bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden oder die Allgemeinen Einkaufsbedingungen ergänzen. Sie werden in Ausnahmefällen nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich niedergelegt ist.

2.
Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündlich oder auf Lieferscheinen, Empfangsquittungen o. ä. die Geltung anderer als dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu vereinbaren. Änderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der Vertragsinhalte bedürfen der Zustimmung durch unsere Geschäftsführung.

3.
Spätestens mit der ersten vom Lieferanten ausgeführten Lieferung der Waren (Sachen, Rechte, Dienstleistungen etc. im umfassenden Sinne) sind diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen anerkannt

4.
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle Nachträge zu einem Auftrag und alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten

Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
5.
Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
Der Lieferant ist an sein Angebot 8 Wochen gebunden.

6.
Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder unsere Beschreibung zu halten. Der Lieferant darf Alternativen anbieten, muss jedoch auf diese ausdrücklich hinweisen.

7.
Nur schriftliche Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen auch hinsichtlich der Ausführung eines Auftrages haben nur dann Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

8.
Jeder Auftrag wird dem Lieferanten zugesandt und ist von diesem sofort schriftlich zu bestätigen. Änderungen des Auftrags durch den Lieferanten sind unzulässig. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen bei uns eingeht.

9.
Unser Stillschweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung.

Preise, Rechnungsstellung
10.
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist mit Ausnahme etwaiger Materialteuerungs- oder Legierungszuschläge ein Festpreis und versteht sich mangels abweichender Vereinbarung einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Lieferung „frei Werk“ oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung, Zoll etc. Materialteuerungs- oder Legierungszuschläge sind gesondert auszuweisen.

11.
Änderungen nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher
Kosten, Steuern und anderem sind ausgeschlossen.

12.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen.

13.
Rechnungsbeträge des Lieferanten können durch uns zur Zahlung erst freigegeben werden, wenn die Rechnung neben den bereits benannten auch die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt und die Lieferung bereits eingetroffen ist. Die Rechnung muss entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer und sonstige Zeichen angeben. Die Rechnungen müssen sämtlichen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen entsprechen.

14.
Monatsrechnungen sind bis spätestens zum fünften Arbeitstag des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden.

15.
Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden
Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

16.
Die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, wonach Verzug automatisch dreißig Tage nach einer Zugangsfiktion einer Rechnung eintritt, wird abbedungen.

Zahlungsbedingungen
17.
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl in Euro und zwar
- innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto
- innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto
- innerhalb von 60 Tagen netto.

18.
Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Ware. Zahlung durch Nachnahme wird ausnahmslos abgelehnt. Die Zahlungsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Rechnung den unter „Rechnungsstellung“ genannten Anforderungen entspricht.

19.
Vorauszahlungen und Teilzahlungen werden nicht geleistet, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart und von uns bei Auftragserteilung bestätigt. Vorauszahlungen und Teilzahlungen werden jedoch nur geleistet, wenn für den gleichen Betrag eine durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank Sicherheit geleistet wird. Bei Bürgschaftsleistung durch eine Bank behalten wir uns die Entscheidung über die Annahme der Bürgschaft vor.

20.
Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

21.
Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit sie
unbestritten oder rechtskräftig sind.

22.
Der Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz in D-58642
Iserlohn.

Verzug
23.
Der vereinbarte Liefertermin ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von bezeichneten Entladestelle bzw. Warenannahme zu unseren üblichen Öffnungszeiten. Wird die Ware an der falschen Warenannahmestelle angeliefert, gilt dies nicht als Anlieferung.

24.
Bei Verzug des Lieferanten können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

25.
Treten wir trotz nicht termingerechter Lieferung nicht vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Diese beträgt für jede angefangene Woche 0,5 %, jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtpreises.

26.
Sobald der Lieferant annehmen kann, dass ihm die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingerecht gelingt, hat er dies in jedem Fall unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.

27.
Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt (Krieg, Aufruhr, Generalstreik etc.) einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangung des Hinderungsgrundes zu informieren. Der Liefertermin wird um die Dauer der Behinderung hinausgeschoben. Sollte die Behinderung länger als einen Monat dauern, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Wegfall des Hinderungsgrundes zu informieren.

28.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.

29.
Der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ist ausgeschlossen.

30.
Wir geraten erst in Annahmeverzug, nachdem uns eine angemessene Nachfrist zur Annahme gesetzt wurde und wir die Umstände für die nicht termingerechte Annahme der Leistung zu vertreten haben. Wir haben insbesondere Fälle höherer Gewalt nicht zu vertreten.

Ausführung
31.
Falls von uns Erstmuster / Freigabemuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.

32.
Wir können nachträglichen Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gemäß Ziff. 7 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

33.
Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. in Folge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt, gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung ohne weitere Kosten vom Vertrag zurückzutreten.

Versand, Gefahrübergang, Dokumente
34.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Lieferung an die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse / Verwendungsstelle zu erfolgen. Dieses ist der Erfüllungsort.

35.
Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder etc.

36.
Waren sind auftragsbezogen gesondert zu verpacken. Andernfalls haben wir das Recht, die Waren zurückzusenden oder die diesbezüglichen uns entstehenden Mehraufwendungen zu beanspruchen.

37.
Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Sendung einen Lieferschein und ein Werkszeugnis beizulegen. Auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen sind exakt unsere Bestellnummer und sonstige Zeichen anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.

38.
Auf Anforderung wird der Lieferant uns Ursprungsnachweise, die mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet sind, zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

39.
Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zulässig. Andernfalls sind wir berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen.
Qualität, Mängeluntersuchung, Mängelansprüche

40.
Der Lieferant sichert die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, zweckmäßige einwandfreie Montage, richtige und sachgemäße Ausführung, für Kraftbedarf, Leistung, Wirkungsgrad sowie die unbedingte Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu.

41.
Alle Lieferungen und Leistungen müssen den jeweiligen Richtlinien, Verordnungen und Vorschriften, insbesondere den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie anderer Arbeitsschutzvorschriften und den „allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ sowie den DIN-Normen entsprechen. Ferner müssen sie ggf. die CE Konformitätsbescheinigung besitzen. Elektrotechnisches Material muss das VDE-Prüfzeichen tragen oder der Lieferant sichert ausdrücklich zu, dass das Material in allen Teilen diesen Bestimmungen entspricht.

42.
Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten wird hierdurch nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die Art der Ausführung, so hat er uns diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

43.
Die Lieferung einer anderen Sache oder die Lieferung einer Mindermenge stellen keinen Sachmangel dar. Hierbei handelt es sich um Nichterfüllung.

44.
Wir behalten uns vor, höherwertige Sachen zu behalten und eine Vertragserfüllung anzuerkennen.

45.
Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, sobald derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Wareneingang erfolgt. Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung festgestellt werden kann, darf die Mängelrüge noch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Feststellung der Mängel erfolgen. In beiden Fällen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

46.
Die bei uns vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung.

47.
Die vor Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises oder Teilen des Kaufpreises sowie die Entgegennahme der Waren stellt kein Anerkenntnis dar, dass die die Ware frei von Mängeln und vertragsgemäß geliefert ist und ist insofern kein Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.

48.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, auch Gutachterkosten, Regiekosten, eigene Aufwendungen, Mangelfolgeschäden sowie zusätzliche Transportkosten im Falle der Verfrachtung innerhalb Europas etc. zu tragen. Nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist bzw. nach zwei erfolglosen Mängelbeseitigungsversuchen sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Mängelbeseitigungspflicht in Verzug ist.

49.
Unsere Ansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten. Soweit wir im Rahmen der Rückgriffshaftung in Anspruch genommen werden, gilt eine Ablaufhemmung von fünf Jahren.
Die Frist beginnt mit der mangelfreien Erfüllung der Leistung, wobei das Vorhandensein unwesentlicher Mängel den Fristbeginn nicht hindert. Im Falle von gravierenden Mängeln und fruchtlosen Mängelbeseitigungsversuchen wird die Verjährung jeweils unterbrochen und beginnt dann von vorne an zu laufen. Mängelrügen können bis zum Ablauf der Verjährung jederzeit erhoben werden, wobei die erstmalige Mängelrüge die Verjährung bis zu Erledigung jeder Mängelrüge hemmt, solange es sich nicht um Kulanzhandlungen des Lieferanten oder gänzlich unerhebliche Mängel handelt.
Haftung, Freistellung
50.
Der Lieferant haftet für alle Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

51.
Der Lieferant stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungsbzw. Verrichtungsgehilfen gegen uns geltend gemacht werden. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, uns eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Verjährungsfrist unserer Ansprüche dieses Abschnitts beträgt vier Jahre nach Kenntnisnahme oder Kennen müssen, höchsten jedoch zwölf Jahre nach vollständiger Ablieferung.

52.
Sofern der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Produkthaftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 oder gemäß §§ 826, 830, 840 BGB zu erstatten, insbesondere wie sie sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

53.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Auf Verlangen ist uns diese und jede Änderung des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Der Lieferant entbindet seinen Versicherer bereits jetzt von dessen Schweigepflicht, so dass wir berechtigt sind, unmittelbar Auskünfte von dem Versicherer einzuholen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

54.
Außerdem haftet der Lieferant dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht, soweit er die Verletzung kannte oder als Fachbetrieb hätte erkennen müssen. Der Lieferant stellt uns bei solch einer schuldhaften Verletzung derartiger Rechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten, von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken, wenn die hierdurch entstehenden Kosten erheblich geringer sind als der im Falle der Rückabwicklung beiden Parteien entstehenden Schaden.

55.
Wir haften ausschließlich bei nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, rechtsunabhängig für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung gegebenen Haftungsansprüche. Ausgenommen hiervon sind zwingende gesetzliche Haftungstatbestände (z. B. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Schutzrechte Dritter
56.
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden. In jedem Fall hat der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und ggf. jeden Schaden zu ersetzten.

Eigentumsvorbehalt, Rechte
57.
An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen. Im vereinbarten Preis sind sämtliche Lizenzrechte zur Nutzung der Waren, Unterlagen etc. enthalten.

58.
Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Andernfalls ist dies ausdrücklich mitzuteilen. Sodann steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Geheimhaltung
59.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen technischen und kaufmännischen Unterlagen, Skizzen, Daten und sonstige Informationen strikt geheim zu halten und nicht zu eigenen Werbezwecken zu verwenden, es sei denn, wir willigen hierzu ausdrücklich schriftlich ein. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Dem Lieferanten ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung mit uns offen zu legen bzw. uns als Referenz zu benennen, soweit keine vorherige schriftliche Zustimmung hierzu eingeholt wurde.

60.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Lieferant im kaufmännischen Verkehr eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 5 % des vereinbarten Preises, höchstens die Summe, die der Lieferant durch die Zuwiderhandlung anderweitig erlangt hat, wenn diese über dem Mindestbetrag liegt. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen wir im Einzelfall nach billigem Ermessen. Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Besondere Aufhebungstatbestände

61.
Neben den in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufgeführten Rechten zum Rücktritt vom Vertrag können wir ferner zurücktreten oder außerordentlich kündigen, wenn über das Vermögen des Lieferanten das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet ist oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Gleiches gilt, wenn Gründe eintreten, die den Lieferanten an einer Ausführung einer Lieferung hindern wie z. B. durch einstweilige Verfügung eines Gerichts oder durch Anordnung einer Behörde und diese Gründe länger als einen Zeitraum von 2 Monaten ununterbrochen andauern. Wir können außerdem vom Vertrag zurücktreten oder außerordentlich kündigen, wenn eine unzulässige Wettbewerbsabrede oder uns betreffende Korruptionstatbestände bekannt werden.
Umweltschutz

62.
Bei der Erbringung der vertraglichen Leistung hat der Lieferant die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Umweltschutz strikt zu beachten. Insbesondere bei der Verwendung von Materialien und Stoffen, die geeignet sind, den Boden oder das Wasser zu verunreinigen oder in sonstiger Weise nachteilig zu verändern, hat der Lieferant Vorsorge gegen ein Auslaufen etc. zu treffen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, Verpackungen zurücknehmen.
Schlussbestimmungen

63.
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

64.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

65.
Bei Streitigkeiten ist der deutsche Wortlaut dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bindend.

66.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die Parteien bemühen sich, die ungültige Klausel dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

67.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und – falls dies nicht möglich ist – ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.

68.
Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.